Statuten 

Verein FiZGo Familie im Zentrum Gossau 

A.  GRÜNDUNG

Artikel I.       Name und Sitz

Unter dem NamenVerein Familie im Zentrum, Gossau ZH (nachfolgend Verein genannt) wird ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Gossau ZH gegründet. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Um der Zielsetzung gerecht zu werden, kann der Verein auch sachpolitisch tätig werden. Der Verein arbeitet wirtschaftlich, aber nicht gewinnorientiert.

Artikel II.     Zweck

Abschnitt 2.01          

Zweck des Vereins ist es, Angebote für Familien und ihre Kinder mit folgenden Schwerpunkten bereitzustellen, zu koordinieren und Synergien zu nutzen:

Abschnitt 2.03          

Das Betreiben einer Spielgruppe für die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Der Betrieb arbeitet professionell nach fundierten pädagogischen Grundsätzen und erfüllt die branchenüblichen Qualitätsanforderungen.

Abschnitt 2.04          

Die Förderung und Koordination von Angeboten und Einrichtungen, welche der Kontaktpflege (Treffpunkte / Begegnungsorte), Elternbildung (Kurse, Vorträge) oder Freizeitgestaltung (für Erziehende / Kinder) dienen.

Abschnitt 2.05          

Die bedarfsgerechte Erweiterung und Koordination von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung für Kinder im Vorschul- und Schulalter, namentlich die Führung von Betreuungsmöglichkeiten, für welche keine gesetzliche Angebotspflicht besteht.

Abschnitt 2.06          

Die bedarfsgerechte Unterstützung von weiteren, nicht gewinnorientierten Angeboten, welche von Eltern für Familien initiiert werden.

Abschnitt 2.07          

Die Angebote stehen allen Kindern und ihren Eltern unabhängig von Herkunft, Nationalität und Konfession offen.

Abschnitt 2.08          

Die Zusammenarbeit und Vernetzung mit den weiteren gesetzlich bestimmten und freien Trägern der Kinder-betreuung, sowie mit den weiteren Trägern von Kontakt-, Freizeit- und Weiterbildungsangeboten in der Gemeinde Gossau ZH wird angestrebt.

Artikel III.   Mittel

Abschnitt 3.01          

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Abschnitt 3.02          

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen. Des weiteren aus Spenden und Sachspenden zugunsten der einzelnen Angebote, sowie Erträgen aus Vermietungen, Aktivitäten und Angeboten.

Abschnitt 3.03          

Die einzelnen Angebote und Betriebe des Vereins werden aus den Einnahmen durch Nutzungsgebühren, Entschädigungen, Elternbeiträgen sowie bewilligten Subventionen der öffentlichen Hand finanziert.

Abschnitt 3.04          

Für die Betreuungs­einrichtung Kita, wird eine von der Vereinsbuchhaltung unabhängige Betriebsbuchhaltung geführt.

B.   ORGANISATION UND MITGLIEDSCHAFT

Artikel IV.  Organisation

Abschnitt 4.01          

Die Organe des Vereins bestehen aus der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und der Revisionsstelle.

Artikel V.    Mitgliedschaft

Abschnitt 5.01          

Der Verein steht natürlichen und juristischen Personen offen: jede Person, welche die Vereinsziele unterstützt, kann Mitglied werden. Der Verein setzt sich aus Aktiv-, Passivmitgliedern und Mitarbeitenden zusammen.

Abschnitt 5.02          

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und/oder unterstützen.

Abschnitt 5.03          

Mitarbeitende Spielgruppe erhalten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Aktivmitgliedschaft mit Stimmrecht.

Abschnitt 5.04          

Passivmitglieder haben ebenfalls ein Stimmrecht und unterstützen den Verein ideell und mit finanziellen Mitteln.

Abschnitt 5.05          

Bei Geschäften, die ein Vereinsmitglied persönlich betrifft bzw. wenn ein Interessenkonflikt besteht, muss das Vereinsmitglied in den Ausstand treten

Abschnitt 5.06          

Die Inanspruchnahme des Angebotes Spielgruppe gemäss Art. 2 Abs. 2,3 und bedingt die Mitgliedschaft zumindest eines Erziehungsberechtigten im Verein.

Abschnitt 5.07         

Die weiteren Angebote gemäss Art. 2 stehen auch Nichtmitgliedern offen.

Abschnitt 5.08          

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand, die Mitarbeitenden der Spielgruppe sind vom Beitrag befreit, haben jedoch die Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes.

Abschnitt 5.09          

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Entscheid des Vorstandes nach Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.

Artikel VI.  Beendigung der Mitgliedschaft

Abschnitt 6.01          

Die Mitgliedschaft erlischt                                                             

-    bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

-    bei Mitarbeitenden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses

-    bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Abschnitt 6.02          

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der jährliche Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht fristgerecht entrichtet wird.

Abschnitt 6.03          

Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Ausschlussmitteilung an die Mitgliederversammlung rekurrieren.  

C.  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Artikel VII. Mitgliederversammlung

Abschnitt 7.01          

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt ordentlicher Weise einmal jährlich im Laufe der ersten vier Monate zusammen. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich 8 Tage im Voraus an den Vorstand zu richten.

Abschnitt 7.02          

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder durch schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen haben spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

Abschnitt 7.03             

Der Mitgliederversammlung stehen zu

-    Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung

-    Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Genehmigung der Jahresrechnung sowie Décharge-Erteilung an den Vorstand

-    Festsetzung der Mitgliederbeiträge

-    Genehmigung des Voranschlags des Vereines

-    Wahlen des Vorstands

-    Wahl der Revisionsstelle

-    Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder von Mitgliedern

-    Änderung der Statuten des Vereins

-    Auflösung des Vereins gem. Art. 13 Abs. 1

Abschnitt 7.04          

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 Artikel VIII.             Abstimmung und Wahlen

Abschnitt 8.01          

Ein Vorstandsmitglied führt den Vorsitz Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Mitglieder­versammlung beschliesst mit einem einfachen Mehr. Bei Wahlen gilt in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. 

D.  VORSTAND

Artikel IX.   Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

Abschnitt 9.01          

Der Vorstand setzt sich mindestens zwei Mitgliedern des Vereins zusammen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selber.

Abschnitt 9.02         

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Abschnitt 9.03          

Die politische Gemeinde kann eine weitere geeignete Person in den Vorstand delegieren.

Abschnitt 9.04          

Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, welche nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder der Geschäftsstelle zugewiesen sind. Unter anderem sind dies:

-     die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vollzug der Beschlüsse

-     die  Erarbeitung eines Pflichtenheftes

-     die Kompetenzregelung zwischen Vorstand und den einzelnen Angebots-Bereichen und Betrieben

-     die Aufsicht über die Aktivitäten des Vereins und seiner Betriebe

-     die Aufsicht über die Rechnungsführung die Genehmigung von Betriebskonzepten, Reglementen zur Betriebsführung und Überwachung    

       der Umsetzung

-     die Genehmigung des Jahresberichts, der Rechnung und des Voranschlags zuhanden der

       Mitgliederversammlung.

-     die Genehmigung und Abschluss allfälliger Leistungsvereinbarungen zwischen dem Verein und der öffentlichen Hand

-     das Einsetzen von Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen

Abschnitt 9.05          

Der Vorstand leistet seine Arbeit in mindestens drei Sitzungen pro Jahr, die mit Angabe der Traktanden einberufen werden.

Abschnitt 9.06          

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens  zwei seiner Mitglieder anwesend ist.

Abschnitt 9.07          

Eine Beschlussfassung auf dem schriftlichen Zirkularweg (auch E-Mail) ist möglich, sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt.

Abschnitt 9.08          

Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst.

Artikel X.     Vertretung nach aussen / Unterschriftenberechtigung

Abschnitt 10.01       

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. und ist unterschriftsberechtigt. Es gilt grundsätzlich die Doppelunterschrift.

 

E.   REVISIONSSTELLE

Artikel XII. Kontrolle

Abschnitt 12.01          

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Vereinsmitgliedern oder einer Treuhandstelle und wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Abschnitt 12.02          

Die Revisionsstelle überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vereins-Jahresrechnung und erstellt einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitglieder­versammlung. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Rechnungsführung des Vereins Einblick zu nehmen.

Abschnitt 12.03          

Die Revisionsstelle nimmt Einsicht in die Buchhaltungen der einzelnen Angebotsbereiche, auch wenn diese extern vergeben sind.

E.   HAFTUNG

Artikel XIII.                Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

F.    AUFLÖSUNG

Artikel XIV.                

Auflösung des Vereins und Vereinsvermögens

Abschnitt 14.01          

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Abschnitt 14.02          

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen

Abschnitt 1.01              

Die Mitarbeitenden des Vereins sind über den Antrag auf Vereinsauflösung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es ist Aufgabe des Vorstandes, für die Belange der ange­stellten Mitarbeitenden und ihre Rechte rechtzeitig geeignete Lösungen zu suchen.

Abschnitt 14.03          

Die nach der Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher Zwecksetzung zuzuwenden. Ist keine solche Institution vorhanden, gehen die verbleibenden Mittel an die politische Gemeinde Gossau ZH.

Abschnitt 14.04          

Die Verteilung des restlichen Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

G.  INKRAFTSETZUNG

Artikel XV.  Inkraftsetzung

Diese Statuten genehmigt an der 12. Mitgliederversammlung (19. März 2024) ersetzen alle vorangegangen Statuten. 

Ausnahme: Alle Änderungen und Streichungen die in Kursiv dargestellt sind treten in Kraft sobald eine neue Trägerschaft das Chinderhuus Flügepilz übernommen hat.